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Experimentierendes Lernen
Kinderforum im Rathaus
Schüleraustausch der 10. Klasse
Exkursion und Wettbewerb
Nachrichten aus dem DBG
DBG Dritter im Landesfinale
EF übt Bewerbungsgespräche
WK IV im Endspiel
DBG zweimal Vizemeister
2. Plätze für DBG-Schüler
Erste Teilnahme beim bundesweiten Wettbewerb
Workshop zu Feldpostbriefen
Exkursion des LK Erdkunde
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Eltern sollten die Schule (Sportlehrer/Sportlehrerin) über besondere gesundheitliche und körperliche Beeinträchtigungen ihres Kindes (z.B. Herzfehler, Allergien, Asthma, etc.) sowie bei und nach Infektionen (z.B. Grippe) schriftlich informieren. Dadurch kann die Sportlehrkraft die Übungsintensität auf das Kind abstimmen und die richtige gesundheitliche Betreuung vornehmen.
Eine längerfristige oder dauernde Freistellung sollte nach Möglichkeit auf bestimmte Übungen oder Belastungsformen begrenzt werden. Die SchülerInnen nehmen am Sportunterricht teil, soweit es die Art ihrer Sportunfähigkeit zulässt. Für SchülerInnen, die vorübergehend vom Sportunterricht freigestellt sind, besteht Anwesenheitspflicht. Die Anwesenheitspflicht bezieht sich auch auf sogenannte „Randstunden“. Der Schwimmunterricht ist davon nicht ausgenommen.
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Dauer der Freistellung |
Genehmigungsinstanz |
Ärztliches Attest |
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bis zu 1 Woche |
Sportlehrer/in |
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mehr als 1 Woche bis zu 2 Monate |
Sportlehrer/in |
erforderlich |
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mehr als 2 Monate |
Sportlehrer/in Schulleiter/in |
erforderlich |
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generelle Freistellung |
Schulleiter/in |
erforderlich |