Technikkurse wollen beim JuniorING hoch hinaus
Kooperation mit der Tanzschule Jöhri wird fortgesetzt
Eiswagen überrascht Unterstufenchor
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Juniorwahl 2025
Ehrung für Wahlhelfer
Teamtraining
Klassen 6 im Emil-Frick-Haus
Begabtenförderung
Frühstudenten ausgezeichnet
Die April-Ausgabe des Schulfensters ist online
Nachrichten aus dem DBG
7. Exkursion der AG Geschichte
Funke Medien Gruppe berichtet über DBG-Trampolinturner
Ein Spezial-LKW bringt die Zukunft ans DBG
Besuch im Neanderthal-Museum
Q2 Pädagogik in der Eifel
So wählte das DBG
Trainingswoche der EF
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Eltern sollten die Schule (Sportlehrer/Sportlehrerin) über besondere gesundheitliche und körperliche Beeinträchtigungen ihres Kindes (z.B. Herzfehler, Allergien, Asthma, etc.) sowie bei und nach Infektionen (z.B. Grippe) schriftlich informieren. Dadurch kann die Sportlehrkraft die Übungsintensität auf das Kind abstimmen und die richtige gesundheitliche Betreuung vornehmen.
Eine längerfristige oder dauernde Freistellung sollte nach Möglichkeit auf bestimmte Übungen oder Belastungsformen begrenzt werden. Die SchülerInnen nehmen am Sportunterricht teil, soweit es die Art ihrer Sportunfähigkeit zulässt. Für SchülerInnen, die vorübergehend vom Sportunterricht freigestellt sind, besteht Anwesenheitspflicht. Die Anwesenheitspflicht bezieht sich auch auf sogenannte „Randstunden“. Der Schwimmunterricht ist davon nicht ausgenommen.
Dauer der Freistellung |
Genehmigungsinstanz |
Ärztliches Attest |
bis zu 1 Woche |
Sportlehrer/in |
--- |
mehr als 1 Woche bis zu 2 Monate |
Sportlehrer/in |
erforderlich |
mehr als 2 Monate |
Sportlehrer/in Schulleiter/in |
erforderlich |
generelle Freistellung |
Schulleiter/in |
erforderlich |