P. Hatto von Hatzfeld im Portrait
Sextanertag der Klassen 5 und Baasemfahrt der EF
Lehrerzimmer erstrahlt in frischem Glanz
Ehemaligenfest 2024 begeisterte alle Generationen
Auszeichnungen und Preise in Englisch und Latein
Projekttage
Auf zu neuen Ufern
Siegerehrung im Essener Rathaus
Jan Beewen wird neuer Einrichtungsleiter
Das DBG ist bunt
Renovierung abgeschlossen
Exkursionen der Jahrgangsstufen 7 und 8
Besuch der Alten Synagoge und des Weltkulturerbes Zeche Zollverein
Deutscher Vizemeister
Die Juni-Ausgabe des Schulfensters ist online
Nachrichten aus dem DBG
Theaterstück des DaGe-Kurs Jgst. 9
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Entschuldigungsverfahren in der Oberstufe
ALLE Fehlstunden, mit Ausnahme der Fehlstunden, die aufgrund durch den Schulleiter genehmigter schulinterner Veranstaltungen (Klausuren, Exkursionen, usw.) entstehen, müssen beim Jahrgangsstufenleiter mit dem dafür vorgesehenen Formular entschuldigt werden. Hierzu sind Briefkästen für die jeweilige Jahrgangsstufe neben dem Büro des Oberstufenkoordinators angebracht. Die schulintern entstandenen Fehlstunden werden den betroffenen Kurslehrern mitgeteilt, werden aber nicht als Fehlstunden auf dem Zeugnis erscheinen. Nicht entschuldigtes Fehlen ist ein Verstoß gegen die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht (§ 43 Abs. 1 SchulG).
In jedem der nachfolgend genannten Fälle ist eine schriftliche Entschuldigung (Formular) abzugeben.
Schüler, die aus vorhersehbaren wichtigen Gründen (z.B. Führerscheinprüfung, Musterung, Familienfeier, Vorstellungsgespräch, Begräbnis von nahen Verwandten …) nicht am Unterricht teilnehmen können, müssen vorher um Beurlaubung bitten. Bei Beurlaubung bis zu zwei Tagen beim Jahrgangsstufenleiter, bei mehr als zwei Tagen – schriftlich – beim Schulleiter. Arztbesuche in der Unterrichtszeit sollten absolute Ausnahme sein. Beurlaubungen für die Tage vor oder nach den Ferien gibt es im Normalfall nicht. Im Einzelfall muss rechtzeitig vorher ein Antrag an den Schulleiter gestellt
werden. Anträge auf Beurlaubung, durch die man eine Klausur versäumen würde, werden grundsätzlich nicht genehmigt. In begründeten Einzelfällen kann von dieser Regel abgewichen werden. Die Anträge müssen dem Oberstufenkoordinator vorlegt werden.
Fehlt ein Schüler aus Krankheitsgründen, so benachrichtigen die Erziehungsberechtigten bzw. der volljährige Schüler am selben Tag bis 09:30 Uhr telefonisch die Schule. Bei längerfristigen Erkrankungen (ab dem dritten Tag) ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
Ab Wiederaufnahme des Unterrichts legt der Schüler in einem Zeitraum von längstens 3 Tagen beim Jahrgangsstufenleiter (Briefkasten) ein ausgefülltes Entschuldigungsformular vor.
Alle Fehlstunden der Schüler werden vom Kurslehrer erfasst, auch wenn es schulinterne Gründe für das Fehlen gibt (z. B. Klausuren, Orchesterproben, Nachklausuren, Exkursionen …). Der Kurslehrer übernimmt alle Fehlstunden in seine Kursmappe, überprüft anhand des Aushangs, ob diese entschuldigt sind und trägt sie abzüglich der schulintern verursachten Fehlstunden bei der Noteneingabe ein, so dass auf dem Zeugnis nur echte Fehlstunden erscheinen.
Der Kurslehrer meldet unentschuldigte Fehlstunden im Umfang von 3 und mehr Stunden umgehend dem Jahrgangsstufenleiter.
Versäumt ein Schüler eine angesetzte Klausur, so informiert er vor Beginn der Klausur die Schule. Der Kurslehrer trägt unmittelbar nach der Klausur den Fehlenden in eine aushängende Liste ein. Der Schüler muss noch am Tage seiner Rückkehr den Jahrgangsstufenleiter über den Grund des Fehlens informieren und ihm gleichzeitig eine ärztliche Bescheinigung über seine Schulunfähigkeit am Klausurtag vorlegen. Darüber hinaus ist das übliche Entschuldigungsformular abzugeben. Andernfalls wird das Recht auf einen Nachschreibtermin verwirkt. Der Nachschreibtermin wird zentral durch den Oberstufenkoordinator festgelegt. Eine ohne zureichenden Grund versäumte Klausur wird wie eine Leistungsverweigerung behandelt (§ 48 Abs. 5 SchulG) und mit 0 Punkten bewertet.
Wer den Unterricht des Vormittags besuchen kann, muss im Regelfall auch während
des Sportunterrichts am Nachmittag anwesend sein. Eine Befreiung kann nur der Sportlehrer aussprechen.
Bei häufigem und/oder selektivem Fehlen eines Schülers kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Attestes fordern (§ 43 Abs. 2 SchulG) oder eine generelle Attestpflicht verhängen.
Laut § 47 Abs. 1 Nr. 8 SchulG hat die Schule das Recht, einen Oberstufenschüler, der mehr als 20 Tage ununterbrochen unentschuldigt gefehlt hat, ohne weitere Ankündigung von der Schule zu entlassen.
In allen Fällen von Schulversäumnissen ist der Schüler verpflichtet, das Versäumte nachzuholen und sich alle dafür erforderlichen Materialien zu beschaffen.
Im folgenden ist ein Link auf das Entschuldigungsformular: